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Anschreiben Betreiberabfrage – Niefern-Öschelbronn Breitbandausbau im Gebiet des Zweckverbands Breitbandversorgung im Enzkreis

Glasfaser-Kabelrolle auf einer Baustelle; Bildnachweis: Adobe Stock, ThomBal

Markterkundungsverfahren – An alle interessierten Breitbandnetzbetreiber:

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis beabsichtigt, gemeinsam mit dem Landratsamt Enzkreis und den Mitgliedsgemeinden Birkenfeld, Eisingen, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, Illingen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen, Königsbach-Stein, Mönsheim, Neuenbürg, Neuhausen, Neulingen, Ötisheim, Straubenhardt, Tiefenbronn, Wimsheim und Wurmberg die Breitbandversorgung in den genannten Kommunen weiter zu verbessern. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 01.08.2015 und der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 i.d.F. vom 03.07.2018 (Bundesförderrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung soll im vorgenannten Ausbaugebiet eine bedarfsgerechte, flächendeckende und erschwingliche Breitbandversorgung geschaffen werden.

Ziel ist hierbei die Erreichung einer Bandbreite für

  1. Privathaushalte: mindestens 1 Gbit/s im Download (asymmetrisch)
  2. Unternehmen/Gewerbe: mindestens 1 Gbit/s im Down- und Upload (symmetrisch)
  3. öffentliche Gebäude (z.B. Rathäuser): mindestens 1 Gbit/s im Down- und Upload (symmetrisch)
  4. allgemeinbildende Schulen: mindestens 1 Gbit/s im Down- und Upload (symmetrisch)

in den rot umrahmten Gebieten der Karten (Abbildungen 1 und 2).

Dieses Ziel ist nach Ansicht des Zweckverbandes „Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis“ nur mittels Einlegen von Glasfaser bis in jedes Gebäude (FTTB) zu erreichen.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis darf zusammen zur Verbesserung der Breitbandversorgung im benannten Versorgungsgebiet weitere Schritte unternehmen, sofern kein Telekommunikationsanbieter den in der Markterkundung festgestellten Bedarf innerhalb der nächsten 3 Jahre ohne den Einsatz öffentlicher Mittel decken wird.

Nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 i.d.F. vom 03.07.2018 (Bundesförderrichtlinie) und der „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung)“ vom 01.08.2015 sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland durch das Land Baden-Württemberg (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 26. April 2016 in ihren jeweils für das geförderte Projekt einschlägigen, ergänzenden, aktualisierten oder ersetzenden Fassungen in Verbindung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission vom 26.01.2013 (2013/C 25/01) sowie mit der Notifizierung durch die Europäischen Union (Staatliche Beihilfe SA.41416 (2015/N) – Deutschland – NGA Förderregelung Baden-Württemberg) ist die Folge einer Mitteilung zu den Ausbauabsichten einer genügenden Breitbandversorgung die Suspendierung des öffentlich geförderten Breitbandausbaus.

Ein geförderter Ausbau in „Weißen Flecken“[1] liegt nach den aktuell gültigen Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau dann vor, wenn kein NGA-Netz vorhanden ist.

Ein geförderter Ausbau in „Grauen Flecken“[2] ist für die Jahre 2021 und 2022 dann möglich, wenn eine Versorgung mit 30 bis 99 Mbit/s im Download für Gebiete vorliegt, in denen weder eine FTTB/H- noch eine HFC-Infrastruktur vorhanden ist.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis fordert Sie daher auf, baldmöglichst, jedoch spätestens bis 15.02.2021 12:00 Uhr rechtsverbindlich mitzuteilen, ob Sie innerhalb der nächsten drei Jahre die mit rot umrahmten Bereiche des Gemeindegebietes Niefern-Öschelbronn (Abbildungen 1 und 2) entsprechend dem in der Markterkundung ermittelten Bedarf erschließen wollen.

Dabei werden folgende Qualitätsanforderungen an die Mitteilung Ihrer Ausbauabsichten gestellt:

  1. Nehmen Sie Stellung zur Richtigkeit der in der Abbildung 3 dargestellten IST-Versorgung und weisen Sie gegebenenfalls eine abweichende Versorgungssituation nach.
  2. Sie erklären sich bereit, eigene Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitzuteilen, soweit noch nicht erfolgt.

Hierzu sind dem Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis folgende Unterlagen und Nachweise ergänzend vorzulegen:

  1. Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit (bspw. Langlebigkeit, Upgrade-Fähigkeit, Zahl der Anschlüsse, ggfs. Möglichkeit der Entbündelung), Beschreibung der technischen Lösung (Technologie, NGA-Netzfähigkeit), Befähigungsnachweis (ggfs. Referenzangaben) und Endkundenpreis.
  2. Detaillierte, georeferenzierte kartografische Darstellung der bestehenden Netze bis auf Straßen und Hausnummernebene (Adressbereiche) in digitaler Form sowohl als Übersichtskarte im pdf-Format als auch im GIS-Format (Shapefile- oder kml-Datenformate) unter Angabe, welche Gebäude die Mindestbandbreiten 30 Mbit/s, 100 Mbit/s, 250 Mbit/s und 1 Gbit/s im Download erreichen. Ergänzend sind zwingend Adresslisten mit den genauen Versorgungsdaten bereitzustellen.
  3. Für die leitungsgebundene Versorgung wird erbeten mitzuteilen, welche Verteilerstationen mit welcher aktiven Netztechnik aufgerüstet wurden (z.B. zu überbauende Kabelverzweiger bzw. Schaltverteiler). Es wird um Angabe der Adresse sowie die georeferenzierte Darstellung analog zu Punkt b) gebeten.Falls Sie nicht bereit sind, Ihre passive Infrastruktur offenzulegen und anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbietern zur Verfügung zu stellen, können Sie aus einem möglichen späteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
  4. Kündigt Ihr Unternehmen an, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Markterkundungsverfahrens ein eigenfinanziertes Netz im Fördergebiet in Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger verlangen, dass Sie innerhalb von drei Jahren einen wesentlichen Teil des Versorgungsgebietes (mindestens 98 % der Haushalte) erschließen.

Dabei sind gegenüber dem Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis folgende Informationen und Nachweise vorzulegen:

  1. Rechtsverbindliche und verpflichtende Erklärung/Bestätigung der Ausbauplanungen inklusive Meilensteinplanung. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht aus.
  2. Angaben zur Zuverlässigkeit (bspw. Verfügbarkeitsgarantie) und Hochwertigkeit (bspw. Langlebigkeit, Upgradefähigkeit, Zahl der Anschlüsse, ggfs. Möglichkeit zur Entbündelung), verbindliche Angaben zum technischen Konzept (bspw. Technologie, NGA-Netzfähigkeit), Befähigungsnachweis (ggfs. Referenzangaben) und voraussichtlichem Endkundenpreis.
  3. Detaillierte, georeferenzierte kartographische Darstellung der Ausbauplanungen bis auf Straßen- und Hausnummernebene (Adressbereiche) im pdf- und GIS-Format (Shapefile- oder kml-Datenformate) unter Angabe, welche Gebäude die Mindestbandbreiten 30 Mbit/s, 100 Mbit/s, 250 Mbit/s und 1 Gbit/s im Download beim Endkunden garantiert erreichen. Für Gewerbebetriebe sowie Schulen und Krankenhäuser und -gebiete gelten diese Bandbreite im Down- und Upload (symmetrische Bandbreite). Ergänzend sind Adresslisten mit den genauen Versorgungsdaten bereitzustellen.
  4. Für die leitungsgebundene Versorgung wird erbeten mitzuteilen, welche Verteilerstationen mit welcher aktiven Netztechnik aufgerüstet werden sollen (z.B. zu überbauende Kabelverzweiger bzw. Schaltverteiler). Es wird um Angabe der Adresse sowie die georeferenzierte Darstellung analog zu Punkt c) gebeten.

Die vorgenannten Voraussetzungen gelten identisch, sofern Sie die Aufrüstung vorhandener Technikstandorte mit dem Ziel einer Leistungssteigerung im angefragten Versorgungsgebiet beabsichtigen. Hierzu werden Sie gebeten, die neu eingesetzte Technikvariante, Art und Umfang der Leistungssteigerung (Übertragungsraten nach Aufrüstung) sowie die Darstellung der Versorgungsbereiche zu benennen (analog zu 3c).

Ihre Stellungnahme sowie entsprechend ergänzend vorzulegende Unterlagen richten Sie bitte an:

Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis
Geschäftsstelle
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim

E-Mail: breitband@enzkreis.de
Fax: (07231) 308-6800

Beteiligt sich Ihr Unternehmen nicht am Markterkundungsverfahren oder gibt falsche oder unklare Auskünfte und kündigt zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens einen Eigenausbau im Versorgungsgebiet an, kann der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis als Zuwendungsempfänger nach vorheriger Zustimmung der Projektträgers des jeweiligen Breitbandförderprogramms des Bundes sowie des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg im Bereich dieses angekündigten Ausbaus einen FTTB-Ausbau durchführen.

Kommt Ihr Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach oder kann das Vorhaben nicht gemäß den vorgenannten Qualitätsanforderungen plausibel belegen, ist Ihre Ankündigung nicht zu berücksichtigen.

Kündigt Ihr Unternehmen im Rahmen dieser Abfrage den Ausbau an und/oder bestätigt Ihr Unternehmen die Sicherstellung der Breitbandabdeckung entsprechend dem genannten Bedarf in den oben genannten Versorgungsbereichen und erklären sich mit der Einhaltung der geforderten Qualitätsanforderungen einverstanden, so ist dies für Sie bindend.

Im Falle der Absicht des Netzausbaus durch Ihr Unternehmen müssen die Investitionen innerhalb von zwölf Monaten nach der Ankündigung Ihres Unternehmens anlaufen und die überwiegende Anzahl für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Wegerechte erteilt worden sein.

Dieses Markterkundungsverfahren sowie dessen Ergebnis wird auch auf dem zentralen Onlineprotal des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) veröffentlicht.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis sieht den Breitbandausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu Ihren Ausbauplänen innerhalb oben genannter Frist dankbar.


[1] Ein „weißer NGA-Fleck“ liegt nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 2013 25/1) dann vor, wenn kein NGA-Netz vorhanden ist, d.h. wenn folgende Technologien nicht vorhanden sind: DOCSIS 3.0 oder höher, VDSL2 oder höher, FTTB/H Netze, hochleistungsfähige Funknetze, z.B. LTE. Wenn die mit NGA-Netzen assoziierten Mindestbandbreiten von 30 Mbit/s im Download und 2 Mbit/s im Upload nicht erreicht werden, so liegt, ungeachtet von der im Einsatz befindlichen Technologie, ein „weißer NGA Fleck“ vor.

[2] Ein grauer Fleck“ liegt in denjenigen Gebieten vor, in denen noch kein NGA-Netz oder lediglich ein NGA-Netz wird (für die Jahre 2021 und 2022 mit einer Versorgung mit Downloadgeschwindigkeiten von 30-99 Mbit/s) vorhanden ist, das nicht in den nächsten drei Jahren über den Markt entsprechend aufgebaut. Nicht förderfähig sind gigabitfähige Netze, einschließlich FTTB/H und HFC-Netze

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