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Markterkundungsverfahren (MEV) im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

An alle interessierten Breitbandnetzbetreiber

der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis beabsichtigt zusammen mit 25 seiner Mitgliedskommunen die Breitbandversorgung in Teilen der Gemeindegebiete zu verbessern.

Um den Vorrang des privatwirtschaftlichen Ausbaus von zukunftsfähigen und konvergenten Gigabitnetzen zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, führt der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis in Vorbereitung eines geförderten Netzausbaus gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Änderungsfassung vom 13.01.2025 (im Folgenden: „Gigabitrichtlinie des Bundes 2.0“) eine Markterkundung durch.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis legt den Abfragezeitraum (relevanter Zeithorizont) entsprechend dem erwarteten Realisierungszeitraum eines möglichen Förderprojekts fest. Der relevante Zeitraum muss mindestens 3 Jahre und höchstens 7 Jahre betragen.

Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird.

Nicht förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen bereits zwei Netze vorhanden sind, die jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download zur Verfügung stellen oder voraussichtlich zur Verfügung stellen werden. Nicht förderfähig sind auch Gebiete, die mit mind. einem Kabelnetz mit mind. dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mind. einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mind. auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt. Nicht förderfähig sind auch Gebiete, in welchen in den nächsten fünfJahren eine privatwirtschaftliche Erschließung durch ein gigabitfähiges Netz geplant ist oder in den nächsten 7 Monaten nach Fristende des MEV eine Vorvermarktung abgeschlossen werden soll, die zum Ergebnis den Ausbau eines o.g. Gigabitnetzes hat.

Im Sinne der Richtlinie unterversorgte Gebiete bzw. Gebiete ohne Rückmeldung durch ein Telekommunikationsunternehmen können für den geförderten Ausbau eines Gigabitnetzes vorgesehen werden.

durchführende Gebietskörperschaft und Ansprechpartner:
Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis
Geschäftsführer Herr Florian Enghofer
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim, Baden-Württemberg
07231/308-6800
breitband@enzkreis.de

Laufzeit dieses Markterkundungsverfahrens

Beginn:           05.06.2025, 12:00 Uhr

Ende:              01.08.2025, 12:00 Uhr

Die Markterkundung erfolgt auf Grundlage

  • Breitbandbeihilfeleitlinien der EU vom 31.01.2023 (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1)
  • „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in der überarbeiteten Fassung vom 30.04.2024“ (Gigabit-RR),
  • sowie der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025 (Gigabit-RL 2.0).

Die genannten Regelwerke sehen für die Aufrufe regulär/ fast lane jeweils ein vorgeschaltetes Markterkundungsverfahren vor (vgl. z.B. die Präambel bzw. § 4 Gigabit-RR sowie Nr. 5.5 Gigabit-RL 2.0).

Zur Teilnahme aufgerufen sind alle Telekommunikationsunternehmen (TKU), die im Markterkundungsgebiet eine Breitband-Telekommunikationsinfrastruktur zur Versorgung von Endkunden betreiben, die Errichtung einer solchen innerhalb eines durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) planen oder innerhalb der nächsten 7 Monate nach Fristende des MEV eine Vorvermarktung planen. Für die Teilnahme am MEV ist zwingend die Registrierung des TKUs im Internet-Portal des Projektträgers www.gigabit-projekttraeger.de erforderlich. Telekommunikationsunternehmen können die Adressdatendatei und die Anleitung zum MEV nach Einloggen mit den spezifischen Zugangsdaten downloaden. Die Teilnahme von Telekommunikationsunternehmen am Markterkundungsverfahren muss zwingend durch Vervollständigen und Upload der befüllten Adressdatei vor dem Ende der MEV-Laufzeit ins Portal des Projektträgers erfolgen (Upload-Bereich zugänglich nach Einloggen mit Ihren Zugangsdaten).

Von dieser Markterkundung umfasst sind die Gemeinden:

Birkenfeld, Eisingen, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, Illingen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen, Königsbach-Stein, Mönsheim, Neuenbürg, Neulingen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt, Tiefenbronn, Wimsheim und Wurmberg.

Für die Aufrufe regulär/ fast lane erstreckt sich die Markterkundung grundsätzlich auf das gesamte geographische Gebiet der benannten Gebietskörperschaften. Im Aufruf zum Lückenschlussprogramm beschränkt sich die Markterkundung auf das zu beantragende Gebiet.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis stellt den TKU im Portal des Projektträgers eine Adressdatendatei der im Markterkundungsgebiet bekannten Adresspunkte bereit.

Zur Markterkundung sind mindestens Auskünfte zu den vom Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis bereitgestellten bekannten Adresspunkten zu erbringen. Sofern Ihr TKU im Markterkundungsgebiet weitere, in der Datei nicht benannte Adresspunkte versorgt oder eigenwirtschaftlich ausbauen wird, ergänzen Sie diese bitte in der Adressdatei.

Hinweis: Es sind möglicherweise Adresspunkte im Markterkundungsgebiet vorhanden, die Bestandteil eines bereits bewilligten oder in Bau befindlichen geförderten Breitbandausbauprojekt des Weiße-Flecken-Programms sind. Auch für diese Adresspunkte wird eine Meldung im MEV erbeten, es besteht jedoch im Fall einer Meldung eigenwirtschaftlichen Ausbaus kein Anspruch auf eine Änderung des bestehenden Förderprojekts.

Betreiber eines bereits mit Fördermitteln errichteten NGA-Netzes im Markterkundungsgebiet können der Inbetriebnahme eines künftig im Zuge neuer Fördermaßnahmen im gleichen Gebiet errichteten Gigabit-Netzes vor Ablauf der Zweckbindungsfrist des bestehenden NGA-Netzes widersprechen. Hierzu kann der Betreiber bis zum Fristende dieses Markterkundungsverfahrens in der Adresspunktdatei einen Widerspruch eintragen oder formlos mit Angabe der betroffenen Adresspunkte und der Zweckbindungsfrist einen Widerspruch an die Gebietskörperschaft mitteilen.

Bitte stellen Sie die Angaben zur Ist-Versorgung, Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der bestehenden Infrastruktur in der bereitgestellten Adressdatei gemäß der im Portal des Projektträgers downloadbaren Anleitung adresspunktgenau bereit (u.a. Angaben zu dem Endkunden am Adresspunkt zuverlässig zur Verfügung stehenden Bandbreite lt. Preistransparenzverordnung, zur Technologie und zu weiteren technischen Daten). Falls eine Meldung von HFC erfolgt, ist davon auszugehen, dass entweder Docsis 3.1 vorliegt oder in den nächsten 12 Monaten eine Aufrüstung auf Docsis 3.1 erfolgt.

Bitte stellen Sie jeweils Ihre geplanten privatwirtschaftlichen Investitionen in den Netzausbau dar: Investitionen mit dem Ziel eines gigabit-fähiges Netzes (Inbetriebnahme innerhalb eines durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) nach Ende dieses MEV). Stellen Sie dazu Angaben zur Plan-Versorgung, Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der vorgesehenen Infrastruktur gemäß der im Portal des Projektträgers downloadbaren Anleitung adresspunktgenau bereit. Bitte geben Sie ebenfalls an, ob die Meldung vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Vorvermarktung erfolgt oder ob die Meldung als verbindlich betrachtet werden kann.

Die dem MEV zugrundeliegende Adressliste enthält die Informationen zur Voreinschätzung der Versorgungslage. Sie dient der grundlegenden Orientierung für die Antragsteller und Telekommunikationsunternehmen.

Die Einschätzung der Versorgungslage ist eine unverbindliche Angabe, die durch die gewonnenen Informationen aus dem MEV konkretisiert wird.

Die Versorgungsinformation der Projektträger beruht auf bereits durchgeführten Fördermaßnahmen und zentrale Informationen der Telekommunikationsunternehmen.

Die Voreinschätzung der Versorgungslage beruht auf der Aufgreifschwelle von 300 Mbit/s im Download und 150 Mbit/s im Upload und berücksichtigt nicht weitere Bestimmungen bzgl. höhere Bedarfe.

Wichtiger Hinweis: Durch den Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis nicht berücksichtigt werden müssen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemachte Ausbauzusagen für das Projektgebiet oder Teile davon, für die keine Ausbauzusage (verbindlich oder mit Vorvermarktung) einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus hinterlegt wurde.

Damit die Meldung eines privatwirtschaftlichen Ausbaus von der Gebietskörperschaft anerkannt wird, ist neben der Abgabe einer MEV-Meldung, die Verbindlichkeitserklärung zu den Ausbaubekundungen (anhand der Muster des BMDV) spätestens zum Zeitpunkt des Fristablaufs des MEV einzureichen.

Das TKU erklärt darin zu den im Markterkundungsverfahren gemeldeten Adressen verbindlich gegenüber dem Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis:

  1. dass im Markterkundungsverfahren gemeldete Ausbaugebiet innerhalb eines durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens eigenwirtschaftlich zu erschließen und allen Teilnehmern in dem dargestellten Ausbaugebiet innerhalb dieser Frist einen Anschluss zu realisieren, über welchen – bei Inanspruchnahme entsprechender Produkte –eine Versorgung mit mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen am Netzabschlusspunkt gewährleistet ist. Der Umfang und die Erschließungstechnik des geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbaus durch das TKU wird kartografisch sowie als Adressliste im Markterkundungsverfahren angezeigt;
  2. innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens einen ausführlichen Zeit- und Meilensteinplan für den gesamten Netzausbau bis hin zur Inbetriebnahme des gesamten gemeldeten Netzes bzw. bis hin zum Ablauf des durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) vorzulegen;
  3. innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens einen glaubhaften, die Ausbauzusage belegenden Geschäftsplan sowie weitere Finanzunterlagen, wie Bankdarlehensverträge, vorzulegen;
  4. innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung der für die Projektumsetzung erforderlichen Genehmigungen und Wegerechte geschaffen zu haben und über die Umsetzung der zugesagten Ausbau-Fortschritte Bericht zu erstatten;

und

  1. innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Markterkundungsverfahrens mit einer Vorvermarktung zu beginnen
  2. und die Vorvermarktung nach weiteren 6 Monaten abzuschließen (sei), mit dem Ziel eine Versorgung mit mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen am Netzabschlusspunkt zu gewährleisten

Eigenwirtschaftliche Ausbaumeldungen werden von der Gebietskörperschaft auf Grundlage dieser Verbindlichkeitserklärung zunächst anerkannt. Soweit das TKU die Einreichung dieser Verbindlichkeitserklärung und die Abgabe der aufgeführten Erklärungen unterlässt und das TKU im Rahmen entsprechender Erklärungen auch keine anderweitige, berücksichtigungsfähige Meldung eigenwirtschaftlichen Ausbaus abgibt, kann der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis das Vorliegen eines Marktversagens unterstellen, zu dessen Beseitigung sie eine Förderung nach der Gigabit-RL 2.0 beantragen und den Ausbau vornehmen (lassen) kann.

Im Falle einer Förderung kann das begünstigte Unternehmen zukünftig privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in an Fördergebieten angrenzenden Gebieten grundsätzlich durchführen. Unternehmen, die in den angrenzenden Gebieten bereits ein gigabitfähiges Netz errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen haben innerhalb der Rückmeldefrist des Markterkundungsverfahrens die Gelegenheit, dies direkt bei der durchführenden Stelle des Markterkundungsverfahrens anzuzeigen. Ergibt sich aus den Meldungen der Unternehmen eine Schutzbedürftigkeit, wird dies beim Auswahlverfahren für das begünstigte Unternehmen berücksichtigt werden. Telekommunikationsunternehmen werden daher im vorliegenden Markterkundungsverfahren aufgefordert darzulegen, wo und zu welchem Zeitpunkt gigabitfähige Netze im MEV-Gebiet oder angrenzenden Gebietskörperschaften errichtet wurden bzw. werden. Diese Angaben sind adressscharf auf der Förderplattform im Bereich des Markterkundungsverfahren im entsprechenden Upload-Feld mit folgenden Informationen hochzuladen.

Informationen zur Adresse (inkl. AGS und Koordinaten)

  • Angabe zur Schutzbedürftigkeit
  • Technologie und Versorgung des ausgebauten Netzes
  • Angaben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzes
  • Darlegung einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung

Seitens des Projektträgers wird eine Datei im entsprechenden Format mit den Adressen des MEV-Gebiets sowie der angrenzenden Gebiete bereitgestellt. Die TKU können der Datei beliebig Adressen hinzufügen.

Das begünstigte Unternehmen darf das geförderte Netz frühestens zwei Jahre nach dessen Inbetriebnahme für eine Erschließung angrenzender Gebiete nutzen , wenn entweder ein Unternehmen bereits ein gigabitfähiges Netz errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt und dieses bei der voraussichtlicher Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter ist als fünf Jahre oder wenn mindestens zwei Unternehmen jeweils ein gigabitfähiges Netz errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen, unabhängig vom Alter der beiden Netze zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme des geförderten Netzes. Jedes Telekommunikationsunternehmen kann außerdem darlegen, dass Netzerweiterungen auf Basis der geförderten Infrastruktur in angrenzende Gebiete durch das begünstigte Unternehmen zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen würden. Sollte eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung vorliegen, darf das begünstigte Unternehmen keine Netzerweiterung unter Nutzung der geförderten Infrastruktur durchführen.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis sieht den Glasfaserausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu Ihren Ausbauplänen innerhalb obiger Frist dankbar.

Dieses Markterkundungsverfahren sowie dessen Ergebnis wird auch auf dem zentralen Onlineprotal des Bundes (https://portal.gigabit-pt.de/) veröffentlicht.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte Anfragen über: breitband@enzkreis.de

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis sieht den Breitbandausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu Ihren Ausbauplänen innerhalb oben genannter Frist dankbar.

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