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Zusatz – Markterkundungsverfahren (MEV) im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis beabsichtigt zusammen mit 25 seiner Mitgliedskommunen die Breitbandversorgung in Teilen der Gemeindegebiete zu verbessern. Die Verfügbarkeitsanalyse zur Ist-Versorgung hat ergeben, dass eine flächendeckende Versorgung von mindestens 200 Mbit/s im Down- und Upload (symmetrische Bandbreite) bzw. 500 Mbit/s im Download nicht gegeben ist. Die genauen Grundstücksdaten sowie die betroffenen Verbandskommunen entnehmen Sie bitte der beigefügten Adressliste.

Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis darf zur Verbesserung der Breitbandversorgung im benannten Versorgungsgebiet weitere Schritte unternehmen, sofern kein Telekommunikationsanbieter den in der Markterkundung festgestellten Bedarf innerhalb der nächsten 3 Jahre ohne den Einsatz öffentlicher Mittel decken wird. Ziel ist es, die o.g. Bandbreiten für alle Privathaushalte, Unternehmen/Gewerbe, öffentliche Gebäude (z.B. Rathäuser), Krankenhäuser und Schulen zu gewährleisten, was nach Ansicht des Zweckverbandes „Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis“ nur mittels Einlegen von Glasfaser bis in jedes Gebäude (FTTB) zu erreichen ist. Nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze
in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 31.03.2023 (Gigabit-Richtlinie 2.0) und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 10.09.2021 in ihren jeweils für das geförderte Projekt einschlägigen, ergänzenden, aktualisierten oder ersetzenden Fassungen in Verbindung mit der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabit-Netzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR), die von der Europäischen Kommission auf Grundlage der Breitbandbeihilfeleitlinien vom 26.01.2013 (2013/C 25/01) in der Fassung vom 27.06.2014, die am 13.11.2020 genehmigt wurde, ist die Folge einer Mitteilung zu den Ausbauabsichten einer genügenden Breitbandversorgung die Suspendierung des öffentlich geförderten Breitbandausbaus.

Ein geförderter Ausbau in „Weißen und Grauen Flecken“ ist nach den aktuell gültigen Bestimmungen dann möglich, wenn kein NGA-Netz vorhanden ist oder wenn ein vorhandenes NGA-Netz keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt, sofern dieses innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann. Ausgenommen sind Gebiete mit Kabelnetzen mit der Mindestausstattung von Standard Docsis 3.1 bzw. deren geplanter Aufrüstung innerhalb der nächsten 12 Monate. Auf die Förderfähigkeit sozioökonomischer Treiber wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Ein Branchendialog wurde bereits im Jahr 2024 durchgeführt. Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis fordert Sie daher auf, baldmöglichst, jedoch
spätestens bis 12.12.2025 12:00 Uhr rechtsverbindlich mitzuteilen, ob Sie innerhalb der nächsten drei Jahre die der beigefügten Adressliste zu entnehmenden Grundstücke entsprechend dem in der Markterkundung ermittelten Bedarf erschließen wollen.

Dabei werden folgende Qualitätsanforderungen an die Mitteilung Ihrer Ausbauabsichten gestellt:

1. Nehmen Sie Stellung zur Richtigkeit der beschriebenen IST-Versorgung und weisen Sie gegebenenfalls eine abweichende Versorgungssituation nach.
2. Sie erklären sich bereit, eigene Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitzuteilen, soweit noch nicht erfolgt.
Hierzu sind dem Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis folgende Unterlagen und Nachweise ergänzend vorzulegen:
a) Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit (bspw. Langlebigkeit, Upgrade-Fähigkeit, Zahl der Anschlüsse, ggfs. Möglichkeit der Entbündelung), Beschreibung der technischen Lösung (Technologie, NGA-Netzfähigkeit), Befähigungsnachweis (ggfs. Referenzangaben) und Endkundenpreis.
b) Detaillierte, georeferenzierte kartografische Darstellung der bestehenden Netze bis auf Straßen und Hausnummernebene (Adressbereiche) in digitaler Form sowohl als Übersichtskarte im pdf-Format als auch im GIS-Format (Shapefile- oder kml-Datenformate) unter Angabe, welche Gebäude die Mindestbandbreiten 30 Mbit/s, 100 Mbit/s und 500 Mbit/s im Download erreichen. Adresslisten mit den genauen Versorgungsdaten sind bereitzustellen.
c) Für die leitungsgebundene Versorgung wird erbeten mitzuteilen, welche Verteilerstationen mit welcher aktiven Netztechnik aufgerüstet wurden (z.B. zu überbauende Kabelverzweiger bzw. Schaltverteiler). Es wird um Angabe der Adresse sowie die georeferenzierte Darstellung analog zu Punkt b) gebeten. Falls Sie nicht bereit sind, Ihre passive Infrastruktur offenzulegen und anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbietern zur Verfügung zu stellen, können Sie aus einem möglichen späteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

3. Kündigt Ihr Unternehmen an, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Markterkundungsverfahrens ein eigenfinanziertes Netz im Fördergebiet in Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger verlangen, dass Sie innerhalb von drei Jahren einen wesentlichen Teil des Versorgungsgebietes (mindestens 98 % der Haushalte) erschließen und einem wesentlichen Teil der Bevölkerung den Anschluss an das NGA-Netz ermöglichen (Fn. 9 Gigabit-Rahmenregelung). Die Erschließung beinhaltet, den als förderfähig ausgewiesenen Adressen in dem dargestellten Ausbaugebiet innerhalb dieser Frist effektiv einen Anschluss zu ermöglichen, über welchen zuverlässige Bandbreiten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download gewährleistet werden können. Maßgeblich für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme des Netzes, gerechnet ab
dem Ende der Markterkundung. Dabei sind gegenüber dem Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis folgende Informationen und Nachweise vorzulegen:
a) Rechtsverbindliche und verpflichtende Erklärung/Bestätigung der Ausbauplanungen inklusive einer ausführlichen, projektspezifischen Zeit- und Meilensteinplanung für den gesamten Netzausbau bis hin zur effektiven Inbetriebnahme. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht aus.
b) Angaben zur Zuverlässigkeit (bspw. Verfügbarkeitsgarantie) und Hochwertigkeit (bspw. Langlebigkeit, Upgradefähigkeit, Zahl der Anschlüsse, ggfs. Möglichkeit zur Entbündelung), verbindliche Angaben zum technischen Konzept (bspw. Technologie, NGA-Netzfähigkeit), Befähigungsnachweis (ggfs. Referenzangaben) und voraussichtlichem Endkundenpreis sowie glaubhafte, die Aufrüstungs- bzw. Ausbauzusage belegende Geschäftspläne, Finanzunterlagen
etc. (siehe im Einzelnen Fn. 9 Gigabit-Rahmenregelung). Auch der Aufbau eines gigabitfähigen Netzes durch die Nutzung bestehender alternativer Infrastrukturen oder die Inanspruchnahme vorabregulierter Vorleistungen ist relevant.
c) Detaillierte, georeferenzierte kartographische Darstellung der Ausbauplanungen bis auf Straßen- und Hausnummernebene (Adressbereiche) im pdf- und GIS-Format (Shapefile- oder kml-Datenformate) unter Angabe, welche Gebäude die Mindestbandbreiten 30 Mbit/s, 100 Mbit/s, 500 Mbit/s und 1 Gbit/s im Download beim Endkunden garantiert erreichen. Für Gewerbebetriebe und -gebiete gelten diese Bandbreite im Down- und Upload (symmetrische Bandbreite). Ergänzend sind Adresslisten mit den genauen Versorgungsdaten bereitzustellen.
d) Für die leitungsgebundene Versorgung wird erbeten mitzuteilen, welche Verteilerstationen mit welcher aktiven Netztechnik aufgerüstet werden sollen (z.B. zu überbauende Kabelverzweiger bzw. Schaltverteiler). Es wird um Angabe der Adresse sowie die georeferenzierte Darstellung analog zu Punkt c) gebeten. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten identisch, sofern Sie die Aufrüstung vorhandener Technikstandorte mit dem Ziel einer Leistungssteigerung im angefragten Versorgungsgebiet beabsichtigen. Hierzu werden Sie gebeten die neu eingesetzte Technikvariante, Art und Umfang der Leistungssteigerung (Übertragungsraten nach Aufrüstung) sowie die Darstellung der Versorgungsbereiche zu benennen (analog zu 3c)). Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen des Markterkundungsverfahrens nur rechtlich verbindliche Meldungen berücksichtigen. Im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemachte Ausbauzusagen
für das Gebiet oder Teile davon, für die keine Verbindlichkeit einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus (adressscharfe Festlegung des Gebiets, Ausbautechnik, fristgerechte Erreichung der Meilensteine) hinterlegt wurde oder bei denen der im Zuge des Markterkundungsverfahrens festgelegte verbindliche Meilensteinplan für den angekündigten Ausbau nicht eingehalten worden ist, müssen nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Mustererklärungen stehen beim Projektträger zum Download bereit bzw. können beim Zuwendungsempfänger angefordert werden. Soweit Sie verbindlich eigenwirtschaftliche Ausbau- bzw. Aufrüstungsplanungen zusagen und diese nach Prüfung durch den Zuwendungsempfänger anerkennungsfähig sind, erkennt der Zuwendungsempfänger
diese im gemeldeten Umfang für das in der Markterkundung abgefragte Projektgebiet als „förderschädlich“ bzw. als Gebiete an, in denen kein Marktversagen vorliegt.

Falls Sie die Einreichung einer abgeforderten verbindlichen Meldung unterlassen oder geforderte Unterlagen, Nachweise etc. nicht einreichen, stellt der Zuwendungsempfänger das Marktversagen für dieses Gebiet fest. Sollten Sie verbindlich vereinbarte Meilensteine oder andere Ziele nicht fristgerecht
erreichen, tritt – ggf. je nach Inhalt Ihrer Erklärung nach Ablauf einer Nachfrist – unmittelbar die Fiktion eines Marktversagens wieder ein. Dies hat zur Folge, dass der Zuwendungsempfänger die betroffenen Anschlüsse in sein bestehendes Fördergebiet integrieren, für die betreffenden Adressen eine Förderung beantragen und ggf. ein Auswahlverfahren starten kann. Beteiligt sich Ihr Unternehmen nicht am Markterkundungsverfahren oder gibt falsche oder unklare
Auskünfte und kündigt zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens einen Eigenausbau im Versorgungsgebiet an, kann der Zuwendungsempfänger nach vorheriger Zustimmung des Projektträgers einen FTTB-Ausbau durchführen. Kommt Ihr Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach oder kann das Vorhaben nicht gemäß den vorgenannten Qualitätsanforderungen plausibel belegen, ist Ihre Ankündigung nicht zu berücksichtigen. Machen Sie eine verbindliche Ausbauzusage vom Ergebnis einer durchzuführenden Vorvermarktung in diesem Gebiet oder Teilen davon abhängig, müssen Sie dem Zuwendungsempfänger den Beginn der Vorvermarktung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Markterkundungsverfahren sowie nach Ablauf von weiteren sechs Monaten den Abschluss der Vorvermarktung nachweisen. Diese Fristen können nur im Einvernehmen mit dem Zuwendungsempfänger verlängert werden. Erreichen Sie während der Vorvermarktungsphase die zuvor festgelegte Quote abgeschlossener (Vor)Verträge mit Endkunden, bleibt die Meldung zum privatwirtschaftlichen Ausbau bestehen und ist weiterhin zu berücksichtigen. Erfolgt von Ihnen hingegen eine negative Meldung oder keine Meldung nach Ablauf der o.g. Fristen, entfällt zum einen die Ausbaupflicht des Unternehmens,
zum anderen wird damit insoweit Marktversagen festgestellt und das Gebiet wird förderfähig (es sei denn, das Telekommunikationsunternehmen erklärt unmittelbar im Anschluss an die Vorvermarktung, die Ausbauzusage sei unabhängig von der Nichterreichung der Vorvermarktungsquote verbindlich).

Hinweis für alle interessierten Breitbandnetzbetreiber: gemäß Nr. 1.5 der Gigabit-Richtlinie 2.0 darf ein nach dieser Richtlinie gefördertes Gigabit-Netz bereits vor Ablauf des Zweckbindungszeitraums eines im gleichen Gebiet bereits geförderten NGA-Netzes in Betrieb genommen werden, es sei denn, der Betreiber des zuerst in Betrieb genommenen NGA-Netzes widerspricht der früheren Inbetriebnahme im Markterkundungsverfahren. Der Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis sieht den Glasfaserausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu Ihren Ausbauplänen
innerhalb obiger Frist dankbar.

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